FAQ - häufig gestellte Fragen

Lesen Sie die nachfolgenden Fragen bzw. Antworten bitte in Ruhe durch, bevor Sie die Zivilschutzstelle kontaktieren. Sie entlasten dadurch nicht nur die Mitarbeiter der Zivilschutzstelle, sondern sparen auch selber Zeit ein.

 

Aufgebote und Einsätze

Gesetzliche Regelungen

Sonstige

 

Aufgebote und Einsätze

Wann werde ich aufgeboten?

In der Regel erhalten Sie bereits Ende November des Vorjahres eine Dienstvoranzeige mit Ihren bevorstehenden Dienstanlässen. Diese Dienstvoranzeige erhalten Sie im Doppel. Sie sind verpflichtet, das Exemplar für Ihren Arbeitgeber an diesen weiterzuleiten. Die definitiven Aufgebote für WKs oder geplante Hilfseinsätze erhalten Sie spätestens sechs Wochen vor dem Dienstanlass. In Ausnahmefällen (z.B. Notfalleinsätze) kann die Voranzeige wegfallen und Sie erhalten direkt ein Aufgebot.

Sollten Sie drei Wochen vor einem Dienstanlass noch kein definitives Aufgebot erhalten haben, ist es Ihre Pflicht, sich mit der Zivilschutzstelle in Verbindung zu setzen. Treten Sie ebenfalls mit uns in Kontakt, sollten Sie Anfang des Jahres noch keine Dienstvoranzeige erhalten haben.

 

Was kann ich tun, wenn ich an einem Dienstanlass nicht teilnehmen kann?

Grundsätzlich besteht bei einer Zivilschutzdienstleistung kein Anspruch auf Verschiebung oder Urlaub. Dienstverschiebungs- und Urlaubsgesuche werden individuell durch den jeweiligen Kompaniekommandanten beurteilt und können bewilligt werden, sofern das private Interesse des AdZS oder deren Arbeitgeber das öffentliche Interesse an der Erfüllung der Schutzdienstpflicht überwiegt.

Reichen Sie (nicht der Arbeitgeber!) das begründete Urlaubs- bzw. Verschiebungsgesuch so früh wie möglich (am besten nach Erhalt der Dienstvoranzeige) ein und legen Sie entsprechende Beweismittel (z.B. Kopie Buchungsbestätigung, Schreiben Arbeitgeber) bei. Nutzen Sie dazu unser Formular.

Dispensationsgesuche aufgrund von Ferien, werden nur bewilligt, falls die Buchung nachweislich vor dem Erhalt der Voranzeige erfolgt ist. Nach Erhalt des definitiven Aufgebotes sind Dispensationen nur noch in dringenden Ausnahmefällen möglich. Dienstverschiebungsgesuche müssen spätestens 3 Wochen und Urlaubsgesuche spätestens 10 Tage vor dem Beginn des Dienstanlasses bei der Zivilschutzstelle eingehen. Auf Gesuche, die nach den genannten Fristen bei der Zivilschutzstelle eintreffen wird nicht eingetreten und diese werden nicht bewilligt.

Wichtig: Solange die Verschiebung oder der Urlaub nicht schriftlich bewilligt wurde, besteht die Einrückungspflicht weiter.

 

Was muss ich tun, wenn ich während dem Dienst krank werde?

Wenn Sie transportfähig sind, haben Sie einzurücken und die Erkrankung dem Leiter des Dienstanlasses zu melden. Der zuständige Arzt wird anschliessend über die weitere Teilnahme oder Entlassung entscheiden.

Wenn Sie nicht transportfähig sind, haben Sie die Krankheit unverzüglich, telefonisch dem Leiter des Dienstanlasses zu melden. Dazu müssen Sie umgehend ein ärztliches Zeugnis Ihres Hausarztes an die Zivilschutzstelle einreichen.

 

Wie habe ich vorzugehen, wenn ich aus gesundheitlichen Gründen nicht einrücken kann?

Wer aus gesundheitlichen Gründen (Krankheit oder Unfall) nicht einrücken kann, hat unverzüglich die Zivilschutzstelle zu orientieren und ihr ein ärztliches Zeugnis einzureichen. Dieses muss mit Datum des Einrückungstages – oder früher datiert sein. Auf dem Arztzeugnis muss zudem die Dauer der voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeit ersichtlich sein. Wer transportfähig ist, muss einrücken und sich im Rahmen der sanitarischen Eintrittsbefragung melden.

 

Was passiert, wenn ich einem Aufgebot nicht Folge leiste?

Nichteinrücken ist eine Widerhandlung gegen die im Bundesgesetz festgelegte Schutzdienstpflicht und wird grundsätzlich strafrechtlich verfolgt.

Wenn Sie einem Aufgebot nicht Folge leisten, werden Sie von der Zivilschutzstelle zur Erstbefragung und Wahrung des rechtlichen Gehörs aufgeboten. Aufgrund Ihrer Schilderung des Sachverhaltes wird die Zivilschutzstelle entscheiden, ob es nachvollziehbare Gründe für das Nichteinrücken gab und eine entsprechende Empfehlung zur Verwarnung an das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz des Kantons abgeben. Die kantonale Behörde entscheidet über das Aussprechen einer Verwarnung oder die Stellung des Strafantrages bei der Staatsanwaltschaft.

Sollte das Verfahren an die Staatsanwaltschaft weitergehen (z.B. bei wiederholtem Nichteinrücken) werden Sie zusätzlich durch die Polizei zur Befragung aufgeboten.

Als Strafmass für Widerhandlungen sind Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder Busse vorgesehen.

 

Ich habe meine EO-Karte verloren. Bekomme ich eine Neue?

Nein. Zumindest nicht von uns. Zivilschutzstellen ist es verboten, nachdienstlich EO-Karten auszustellen. Sie können allerdings bei der AHV-Ausgleichskasse, welcher Sie Beiträge zahlen, eine Ersatzkarte beantragen. Zu diesem Zweck verlangen Sie bei der Zivilschutzstelle eine Bestätigung, dass Sie an dieser Dienstleistung teilgenommen haben und reichen diese zusammen mit einer Kopie Ihres Dienstbüchleins (Seite auf der die Dienstleistung eingetragen ist) der zuständigen Ausgleichskasse ein.

 

Wie erfolgt das Aufgebot im Notfall?

Der Kanton Solothurn setzt bei der Alarmierung im Notfall auf das System eAlarm der Swisscom. Über dieses System werden sämtliche Partner des Bevölkerungsschutzes (Feuerwehr, Polizei, Rettungsdienst, Zivilschutz) direkt über die Alarmzentrale der Kantonspolizei alarmiert. Um die Alarmierung sicherzustellen, speichern Sie folgende Telefonnummern in Ihrem Mobiltelefon:

058 252 76 65    Nr. der telefonischen Alarmierung

079 807 76 65    Nr. der SMS-Alarmierung

Das telefonische Aufgebot ist ebenso verbindlich wie das schriftliche und bei Nichteinrücken drohen dieselben Konsequenzen. Wenn Sie einrücken können, bestätigen Sie dies im Anruf oder per Antwort-SMS mit «ja». Wer nicht Einrücken kann, muss dieselben Beweismittel wie bei einem normalen Aufgebot beibringen.

 

Was muss ich im Falle eines Notfallaufgebotes genau tun?

Grundsätzlich geht der Eigenschutz vor. Achten Sie deshalb bei einem allfälligen Sirenenalarm auf die darauffolgende Radiomeldung und bei einem telefonischen Aufgebot auf die dort gegebenen Hinweise. Wenn kein Einrückungsort angegeben ist, rücken Sie wie folgt ein:

  • AdZS der Kp Logistik: ZSA Recherswil
  • AdZS der Kp Pionier: ZSA Zuchwil
  • AdZS der Kp Stab: ZSA Zuchwil
  • AdZS der KP Betreuung: ZSA Recherswil

Bitte blockieren Sie in einem solchen Falle nicht unnötig das Telefon der Zivilschutzstelle, sondern begeben Sie sich zügig an den genannten Ort Einrückungsort. Wenn möglich Dienstbüchlein und Zivilschutzausrüstung mitnehmen. Witterungsangepasste Kleidung, gutes Schuhwerk, Radioempfänger, Handy/Natel, Taschenlampe und Notizmaterial können im Ernstfall gute Dienste leisten.

 

Gesetzliche Regelungen

Wie lange muss ich Wehrpflichtersatz leisten und wie hoch ist er?

Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, haben einen Ersatz in Geld zu leisten. Dies gilt auch für Angehörige des Zivilschutzes.

Für Ersatzpflichtige, die Zivilschutzdienst leisten, beginnt die Ersatzpflicht im Jahr, das auf das Jahr folgt, in dem der Ersatzpflichtige die Schutzdienstgrundausbildung begonnen hat. Sie dauert elf Jahre. Die Ersatzabgabe beträgt drei Prozent des taxpflichtigen Einkommens, mindestens aber 400 Franken.

Mit jedem im Zivilschutz geleisteten Diensttag ermässigt sich die Wehrpflichtersatzabgabe um vier Prozent. Leistet ein AdZS mehr als 25 Diensttage in einem Jahr, werden diese auf das Folgejahr übertragen. Leistet ein AdZS Dienst über die Ersatzpflicht hinaus, werden die geleisteten Diensttage weiterhin angerechnet. Am Ende erfolgt eine Rückerstattung der Beiträge (dies gilt insbesondere für höhere Unteroffiziere und Offiziere).

 

Wie lange muss ich Schutzdienst leisten?

Seit dem 1. Januar 2021 ist das totalrevidierte Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG) in Kraft. Die Schutzdienstpflicht dauert neu für Mannschaft und Unteroffiziere insgesamt 14 Jahre oder maximal 245 Diensttage aber maximal bis zum Erreichen des 36. Altersjahres. Höhere Unteroffiziere und Offiziere bleiben bis zum 40. Altersjahr dienstpflichtig. Die Dienstschutzpflicht beginnt in dem Jahr, in dem die Grundausbildung absolviert wird (frühestens mit 18, spätestens mit 23).

Wichtig: In der Übergangsphase können die Kantone die Schutzdienstpflicht um maximal fünf Jahre verlängern. Der Kanton Solothurn hat jedoch von diesem Recht nicht Gebrauch gemacht.

 

Wie viele Tage pro Jahr werde ich aufgeboten?

Neu werden Einsätze zugunsten der Gemeinschaft als WK durchgeführt. Gemäss dem totalrevidierten Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG) muss jeder AdZS mindestens zu 3 Tagen im Jahr aufgeboten werden. Das Maximum liegt bei 21 WK-Tagen. Ausnahmen gibt es jedoch bei ausserordentlichen Ereignissen wie z.B. Katastrophen.

 

Mein Hilfseinsatz fand an einem Wochenende statt. Gehört die Erwerbsausfallentschädigung nun mir?

Nein. Die Erwerbsausfallentschädigung wird grundsätzlich als Ersatz für die Arbeitsleistung dem Arbeitgeber ausgerichtet - auch an arbeitsfreien Tagen. Die Entschädigung berechnet sich nicht pro Arbeitstag, sondern pro Kalendertag. Manche Arbeitgeber leisten entgegenkommenderweise eine anteilsmässige Auszahlung der EO-Entschädigung an den Arbeitnehmer. Der AdZS hat rechtlich gesehen aber keinen Anspruch darauf. Fragen Sie Ihren Arbeitgeber nach einem Entgegenkommen.

 

Ich wurde im Zivilschutz eingeteilt. Kann ich statt Zivilschutz auch Zivildienst leisten?

Nein. Zivildienst kann nur leisten, wer militärdiensttauglich ist. Wenn Sie im Zivilschutz eingeteilt worden sind, sind Sie nicht militärdiensttauglich.

 

Kann ich mich in die Personalreserve einteilen lassen?

Nein. Grundsätzlich wurde mit der Revision des BZG die Personalreserve durch einen schweizweiten Personalpool abgelöst. Personen, die sich in diesem Pool befinden, können von anderen Organisationen (inner- wie auch ausserkantonal) eingeteilt und aufgeboten werden.

 

Sonstige

Was muss ich tun, wenn ich länger ins Ausland will?

Meldepflichtige, die sich länger als 12 Monate ununterbrochen im Ausland aufhalten wollen, müssen einen militärischen Auslandurlaub beim Kreiskommando beantragen.

Wer sich nicht länger als 12 Monate im Ausland aufhält, benötigt keinen Auslandurlaub. Die Betroffenen bleiben uneingeschränkt wehrpflichtig. Sie sorgen für Verbindung mit der Militärbehörde, in dem sie die vorübergehende Adresse melden oder Drittpersonen beauftragen, die Verbindung aufrecht zu erhalten. Fällt ein Zivilschutz Aufgebot in die Zeit des Auslandaufenthalts, ist rechtzeitig ein Dienstverschiebungsgesuch einzureichen. Melden Sie auch kürzere Auslandsaufenthalte (länger als normale Ferien) der Zivilschutzstelle, um die Aufgebotsbestände im Notfall aktualisieren zu können.

Weitere Informationen und das Auslandurlab-Formular finden Sie hier.

 

Ich habe mein Dienstbüchlein verloren. Wie erhalte ich ein Neues?

In diesem Fall muss ein Duplikat-Dienstbüchlein erstellt werden. Zu diesem Zweck füllen Sie bitte das Formular «Gesuch zur Erstellung eines Duplikat-Dienstbüchleins» aus. Das unterschriebene Gesuch muss beim Kreiskommando des Kantons Solothurn eingereicht werden. Das Formular und die entsprechende Adresse finden Sie hier.

Wichtig: Die Erstellung eines Duplikats ist zwingend und erfolgt unter Kostenfolge.

 

Kann ich freiwilligen oder zusätzlichen Dienst leisten?

Personen (Frauen, Ausländer, etc.), die nicht schutzdienstpflichtig sind, können freiwillig Zivilschutzdienst leisten (Art. 33 BZG). Einmal eingeteilt und ausgebildet übernehmen Sie Rechte und Pflichten, wie die vom Gesetz her Schutzdienstpflichtigen. Für weitere Informationen – auch bezüglichen dem Leisten von zusätzlichen Diensttagen als Pflichtiger– kontaktieren Sie bitte unsere Zivilschutzstelle. Wir geben Ihnen gerne Auskunft.

 

Kann ich eine Weiterbildung im Zivilschutz machen?

Theoretisch können Schutzdienstpflichtige, analog der Armee, verpflichtet werden, Kaderfunktionen zu übernehmen und die damit verbundenen Dienstleistungen zu erfüllen. Herrscht allerdings nicht akuter Personalmangel, wird davon grundsätzlich nicht Gebrauch gemacht.

Wer Interesse an einer Weiterausbildung für Gruppen- oder Zugführer bzw. für eine Spezialistenfunktion hat, soll sich beim zuständigen Vorgesetzten melden. Dieser wird mit Ihnen die Karriere-/Weiterbildungsmöglichkeiten im Zivilschutz besprechen.

 

Kann ich meine Funktion wechseln?

Interessen können sich im Lauf der Zeit ändern und so entsteht auch immer Mal wieder der Wunsch, die Funktion (Führungsunterstützer, Betreuer, Pionier, Infrastrukturwart, Materialwart oder Koch) innerhalb des Zivilschutzes zu wechseln. Umteilungsgesuche werden genau geprüft, können aber nicht in jedem Fall bewilligt werden.

Sie haben sich in Ihrer Grundausbildung wichtige und spezifische Fähigkeiten angeeignet. Somit wird aus einem Führungsunterstützer nicht plötzlich ein Pionier und umgekehrt. Bessere Chancen bestehen, wenn sich ein Betreuer, Pionier oder Führungsunterstützer in die Bereiche Infrastruktur-, Materialwart oder Küche versetzen lassen möchte. Entsprechende Erfahrung/Neigung und Motivation müssen allerdings zwingend vorhanden sein.

Für Spezialistenfunktionen (etwa PSK- oder Kulturgüterschutzspezialist) absolvieren sie eine Zusatzausbildung von maximal 19 Tagen.

 

Wann bekomme ich meine persönlichen Zivilschutzkleider?

Die persönliche Ausrüstung wird Ihnen grundsätzlich an einem separaten, nicht besoldeten, Kleiderfassen übergeben. Sollten Sie bis zum Start Ihrer Dienstleistung noch keine Ausrüstung erhalten haben, rücken Sie einfach mit zivilen Kleidern ein. Achten Sie dabei auf festes, dunkles, hohes Schuhwerk (mind. über die Knöchel). Die genauen Informationen bzw. Anforderungen entnehmen Sie bitte der Rückseite Ihres Aufgebots. Sollten bereits abgegebene Zivilschutzkleider nicht mehr passen, melden Sie sich am ersten Kurstag beim Kursleiter.

Die persönliche Ausrüstung muss am Ende Ihrer Dienstschutzpflicht, bzw. beim Wegzug ausserhalb des Kantons wieder abgegeben werden. Fehlende Teile werden entsprechend den aktuell gültigen Tarifen verrechnet.

 

Ich ziehe um. Was muss ich tun?

Jede Adressänderung ist der entsprechenden Einwohnerkontrolle umgehend zu melden. Das Dienstbüchlein und die neuen Angaben sind zudem an den Sektionschef zu schicken. Die Kontaktdaten des verantwortlichen Sektionschefs finden Sie hier.

Wenn Sie die Region der RZSO Aare Süd verlassen, melden Sie sich bitte auch bei uns. Wir koordinieren dann die Rückgabe der gereinigten (!) persönlichen Ausrüstung. Wenn Sie als Kadermitglied oder Spezialist trotz Umzug in ein anderes Zuständigkeitsgebiet in der RZSO Aare Süd verbleiben möchten, können Sie bei uns ein Gesuch stellen.

Wenn Sie sich auf Ihrer Gemeinde abgemeldet haben, erhalten wir in der Regel innert 30 Tagen die entsprechende Mitteilung. Wir werden Ihre Zivilschutzakten dann an die neu zuständige Zivilschutzorganisation schicken.

 

Welche Änderungen meiner persönlichen Daten muss ich der Zivilschutzstelle melden?

Sollten sich Ihre Kontaktdaten ändern, teilen Sie uns dies zur Erhaltung der Aufgebotsfähigkeit umgehend mit. Folgende Änderungen der Daten sind anzugeben.

  • Wechsel der Mobiltelefonnummer
  • Wechsel der E-Mailadresse
  • Wechsel des Arbeitgebers und Arbeitsortes
  • Wechsel der Bankverbindung (IBAN)

 

 

Weiterführende Informationen:

https://www.babs.admin.ch/

https://zivilschutz.so.ch

Stand: Dezember 2020

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